Viele Leistungen bleiben unverändert. Es gibt aber einige wichtige Änderungen. Hier erklären wir die wichtigsten Punkte in verständlicher Sprache.
Arbeit hat Vorrang
Wer arbeiten kann, soll möglichst schnell wieder eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen.
Weiterbildungen bleiben wichtig. Sie sollen aber vor allem dann genutzt werden, wenn sie dauerhaft bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt schaffen.
Kurz gesagt:
Arbeit und Ausbildung haben Vorrang.
Weiterbildung bleibt im individuellen Fall möglich.
Ziel ist immer eine nachhaltige Beschäftigung.
Meldeversäumnis
Wer Termine versäumt, muss mit Folgen rechnen.
Termine beim Jobcenter sind wichtig.
Wer einen Termin ohne wichtigen Grund versäumt, muss künftig mit stärkeren Folgen rechnen.
Erster versäumter Termin: keine Leistungsminderung
Jeder weitere versäumter Termin: 30 % Minderung des Regelbedarfs für einen Monat
Meldeversäumnis: Wegfall des Regelbedarfs und Feststellung der Nichterreichbarkeit
Vor jeder Entscheidung werden wichtige Gründe geprüft. Für besondere Härtefälle gelten Schutzregelungen.
Pflichtverletzung
Zum Beispiel die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit.
Wer eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnt oder selbst kündigt, muss künftig mit deutlicheren Leistungsminderungen rechnen.
Das gilt auch dann, wenn zuvor noch keine andere Pflichtverletzung vorlag.
Kurz gesagt:
Zumutbare Arbeit soll angenommen werden.
Wer dies ohne wichtigen Grund ablehnt, muss mit finanziellen Folgen rechnen.
Eltern können früher unterstützt werden
Wenn eine Kinderbetreuung vorhanden ist, werden Eltern bereits ab dem 14. Lebensmonat ihres jüngsten Kindes bei der Integration in Arbeit, Ausbildung oder Qualifizierung unterstützt.
Bisher galt dies grundsätzlich erst ab dem dritten Geburtstag des Kindes.
Kurz gesagt:
Frühere Unterstützung beim Einstieg ins Berufsleben.
Voraussetzung ist eine gesicherte Kinderbetreuung.
Vermögen wird anders berücksichtigt
Die bisherige Karenzzeit für Vermögen entfällt weitgehend.
Künftig richtet sich das geschützte Vermögen stärker nach dem Alter der leistungsberechtigten Person.
Selbst genutztes Wohneigentum bleibt weiterhin besonders geschützt.
