Ortsabwesenheit
Sie können sich maximal drei Wochen (21 Kalendertage inkl. Samstag, Sonntag und Feiertag) im Kalenderjahr außerhalb Ihres Wohnortes aufhalten, also auch ins Ausland verreisen und gleichzeitig weiterhin Bürgergeld beziehen.
Damit das funktioniert, müssen Sie uns rechtzeitig vor Ihrer Ortsabwesenheit informieren und unsere Zustimmung einholen. Wenn wir zugestimmt haben, erhalten Sie in der Zeit Ihrer Abwesenheit weiterhin Bürgergeld und sind krankenversichert. Eine Zustimmung durch uns ist ab zwei Wochen vor Reisebeginn möglich.
Wenn Sie länger als drei Wochen und weniger als sechs Wochen verreisen möchten, stellen wir ab der vierten Woche die Bürgergeld-Zahlung ein. Wenn Sie länger als sechs Wochen am Stück verreisen möchten, besteht für die gesamte Dauer der Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Bürgergeld.
Wenn Sie ohne unsere Zustimmung verreisen, entfällt Ihr Bürgergeld-Anspruch komplett und es kann zu Rückforderungen kommen.
Sind Sie erst drei Monate (oder kürzer) arbeitslos, dürfen wir Ihrer Ortsabwesenheit nur bei einem wichtigen Grund zustimmen, da Ihre Chancen auf Arbeit in dieser Zeit am höchsten sind.
Nach Rückkehr an Ihre Meldeadresse sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich bei uns zurückzumelden.