Wenn Sie erhebliches Vermögen besitzen, können Sie unsere Leistungen nicht erhalten. Vermögen ist im ersten Jahr des Leistungsbezuges erheblich, wenn es mehr als 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person beträgt. Jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft darf nicht mehr als 15.000 Euro besitzen.
Diese Grenze nennt man Absetzungsbetrag, umgangssprachlich bekannt als "Freibetrag".
Ab dem zweiten Jahr sinkt der Absetzungsbetrag von 40.000 Euro auf 15.000 Euro für die leistungsberechtigte Person. Für weitere Personen in der Bedarfsgemeinschaft bleibt der Absetzungsbetrag gleich.