Jede Bedarfsgemeinschaft besteht aus mindestens einer erwerbsfähigen Person. Oft umfasst sie zusätzlich noch
- die Ehefrau oder den Ehemann,
- die*den eingetragene*n Lebenspartner*in, oder
- eine Person, mit der eine „eheähnliche Gemeinschaft“ besteht (zum Beispiel die*den feste*n Freund*in, wenn man zusammenwohnt).
Kinder können auch zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn sie
- unter 25 Jahre alt sind,
- nicht verheiratet sind,
- keine eigenen Kinder haben oder
- nicht genügend Geld haben, um selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.