Einkommen ist das Geld, das ein Mensch einnimmt, wenn er*sie zum Beispiel arbeiten geht oder eine Wohnung vermietet. Auch andere Geldleistungen in Deutschland zählen zum Einkommen. Hierzu gehören Kindergeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Krankengeld und Berufsausbildungsbeihilfe. Auch Renten, Unterhaltszahlungen, Zinsen, Sozialhilfe oder Eltern- und Pflegegeld sind Einkommen. Einkommen müssen Sie immer angeben, egal, ob Sie das Geld regelmäßig, unregelmäßig oder einmalig bekommen.
Wenn Sie einen neuen Job begonnen haben, können Sie Einstiegsgeld beantragen. Sie bekommen das Einstiegsgeld zusätzlich und anrechnungsfrei zu Ihrem Gehalt. Einstiegsgeld kann zwischen drei Monaten und einem Jahr nach Arbeitsaufnahme gezahlt werden. Die Höhe richtet sich nach der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft. Sie können Einstiegsgeld nur dann erhalten, wenn Ihr neuer Job sozialversicherungspflichtig ist. Minijobs und Ausbildungsverhältnisse können nicht mit Einstiegsgeld gefördert werden. Beantragen Sie das Einstiegsgeld vor Ihrem ersten Arbeitstag.
Erwerbsfähig ist jemand, der*die mindestens 15 Jahre, aber noch keine 65 bzw. 67 Jahre alt ist und mindestens drei Stunden am Tag arbeiten kann und nicht länger als 6 Monate krankgeschrieben oder behindert ist. In einer Bedarfsgemeinschaft muss mindestens eine Person erwerbsfähig sein, um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) erhalten zu können. Wenn Sie vorübergehend keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können (zum Beispiel wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren), gelten Sie trotzdem weiterhin als erwerbsfähig.
